Nicht automatisch. Reichen Rente, Pflegegrad-Leistungen und Ersparnisse für den Heimplatz, bleibt die Immobilie unangetastet. Erst wenn eine Lücke entsteht und Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt wird, kommt das Vermögen ins Spiel.
Die eigene Immobilie. Ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück ist grundsätzlich geschütztes Vermögen. Zieht die betroffene Person aber dauerhaft ins Heim, entfällt die Selbstnutzung – ob die Immobilie dann verwertet werden muss, hängt von den Umständen ab: lebt der Ehepartner noch darin, greifen Härtefallregelungen, wie ist die Eigentumslage. Das ist kein Automatismus, aber auch keine Frage, die sich von selbst erledigt.
Die Kinder. Hier hat sich die Lage grundlegend geändert. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 1. Januar 2020 greift das Sozialamt auf das Einkommen von Kindern pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro zu. Wer darunter liegt, muss dem Sozialamt die Kosten in der Regel nicht mehr erstatten. Viele Angehörige wissen das bis heute nicht und verkaufen aus einer Sorge heraus, die seit Jahren unbegründet ist.
Zwei wichtige Einschränkungen. Die 100.000-Euro-Grenze schützt nur Kinder. Der Ehegatte haftet weiterhin mit eigenem Einkommen und Vermögen. Und wurde die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre verschenkt oder überschrieben, kann das Sozialamt sie nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat am 16. April 2024 klargestellt, dass die 100.000-Euro-Grenze auf diesen Herausgabeanspruch nicht anwendbar ist. Die Zehnjahresfrist läuft dabei erst ab dem tatsächlichen Vollzug der Schenkung.
Diese Darstellung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten Fragen zu Schenkung, Sozialhilferegress oder Erbfolge lassen Sie sich anwaltlich beraten – wir vermitteln Ihnen auf Wunsch einen Ansprechpartner.