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  Pflegefall & gesundheitliche Gründe

Elternhaus verkaufen, wenn Pflege ansteht

Ein Heimplatz muss finanziert werden, das Haus ist seit Jahrzehnten unverändert und die Zeit drängt. Wir kaufen im aktuellen Zustand – ohne Renovierung, ohne Besichtigungstourismus, ohne öffentliches Inserat.

Worum es hier geht

Drei Fragen, bevor über Preise gesprochen wird

Wenn ein Elternteil ins Heim zieht, stellen sich meist gleichzeitig drei Fragen: Muss das Haus überhaupt verkauft werden? Wer darf es verkaufen? Und wie schnell geht das? Diese Seite beantwortet alle drei – in dieser Reihenfolge, weil die dritte ohne die ersten beiden nicht zu beantworten ist.

Wir begleiten solche Verkäufe im Bergischen Land und Rheinland seit 2018. Der häufigste Fehler, den wir sehen: Angehörige holen Angebote ein, bevor die Vollmachtslage geklärt ist – und verlieren dabei Wochen, die am Ende Heimkosten sind.

Ihre Ausgangslage

Warum dieser Verkauf anders läuft

01

Die Kosten laufen monatlich weiter

Ein Pflegeheimplatz kostet jeden Monat, unabhängig davon, wie lange der Verkauf dauert. Reichen Rente und Ersparnisse nicht, wird die Immobilie zur Finanzierungsquelle – und der Zeitfaktor zum Geldfaktor.

02

Das Haus ist ein Makler-Ladenhüter

30 Jahre bewohnt, Ölheizung, Bad von 1988, voller Hausrat. Auf dem freien Markt bedeutet das monatelange Vermarktung, Preisnachlässe und Interessenten, die vor allem den Sanierungsstau ausrechnen.

03

Meist entscheidet nicht der Eigentümer

In der Regel handelt ein Kind mit Vorsorgevollmacht oder ein bestellter Betreuer. Davon hängt ab, wie schnell verkauft werden darf – und ob ein Direktverkauf überhaupt der richtige Weg ist.

Muss das Haus überhaupt verkauft werden?

Nicht automatisch. Reichen Rente, Pflegegrad-Leistungen und Ersparnisse für den Heimplatz, bleibt die Immobilie unangetastet. Erst wenn eine Lücke entsteht und Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt wird, kommt das Vermögen ins Spiel.

Die eigene Immobilie. Ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück ist grundsätzlich geschütztes Vermögen. Zieht die betroffene Person aber dauerhaft ins Heim, entfällt die Selbstnutzung – ob die Immobilie dann verwertet werden muss, hängt von den Umständen ab: lebt der Ehepartner noch darin, greifen Härtefallregelungen, wie ist die Eigentumslage. Das ist kein Automatismus, aber auch keine Frage, die sich von selbst erledigt.

Die Kinder. Hier hat sich die Lage grundlegend geändert. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 1. Januar 2020 greift das Sozialamt auf das Einkommen von Kindern pflegebedürftiger Eltern erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro zu. Wer darunter liegt, muss dem Sozialamt die Kosten in der Regel nicht mehr erstatten. Viele Angehörige wissen das bis heute nicht und verkaufen aus einer Sorge heraus, die seit Jahren unbegründet ist.

Zwei wichtige Einschränkungen. Die 100.000-Euro-Grenze schützt nur Kinder. Der Ehegatte haftet weiterhin mit eigenem Einkommen und Vermögen. Und wurde die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre verschenkt oder überschrieben, kann das Sozialamt sie nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat am 16. April 2024 klargestellt, dass die 100.000-Euro-Grenze auf diesen Herausgabeanspruch nicht anwendbar ist. Die Zehnjahresfrist läuft dabei erst ab dem tatsächlichen Vollzug der Schenkung.

Diese Darstellung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei konkreten Fragen zu Schenkung, Sozialhilferegress oder Erbfolge lassen Sie sich anwaltlich beraten – wir vermitteln Ihnen auf Wunsch einen Ansprechpartner.

Zuerst prüfen

Wer darf hier eigentlich verkaufen?

Diese eine Frage entscheidet über alles Weitere – über das Tempo, über den Preis und darüber, ob ein Direktverkauf überhaupt zulässig ist. Klären Sie sie, bevor Sie mit irgendjemandem über Preise sprechen.

Liegt eine Vollmacht vor – und deckt sie Grundstücksgeschäfte ausdrücklich ab?

Ist sie notariell beglaubigt? Ohne das geht beim Grundbuchamt nichts.

Gibt es keine Vollmacht, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen.

Bei mehreren Kindern: Sind alle einverstanden? Klären Sie das vor dem ersten Angebot.

Der entscheidende Unterschied

Vorsorgevollmacht oder gesetzliche Betreuung?

Wer handelt

Ein Bevollmächtigter aufgrund einer Vorsorge- oder Generalvollmacht.

Wer handelt

Ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bzw. Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten. Die Bestellung allein genügt nicht – der Aufgabenkreis muss passen.

Form der Vollmacht

Muss öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet sein und Grundstücksgeschäfte ausdrücklich umfassen. Eine privatschriftliche Vollmacht akzeptiert das Grundbuchamt nach § 29 GBO nicht.

Zusatzverfahren

Der Verkauf braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1850 BGB.

Gerichtliche Kontrolle

Keine. Die Genehmigungspflicht nach § 1850 BGB gilt für Betreuer, nicht für Bevollmächtigte.

Gerichtliche Prüfung

Das Gericht prüft, ob der Verkauf dem Wohl und den Wünschen der betreuten Person entspricht und ob der Preis angemessen ist – meist auf Basis eines Wertgutachtens.

Zeitachse

Der Kaufvertrag ist mit der Beurkundung wirksam. Der Verkauf kann zügig abgewickelt werden.

Zeitachse

Bis die Genehmigung rechtskräftig ist, bleibt der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Rechnen Sie mit rund vier bis zwölf Wochen zusätzlich.

Wenn die Vollmacht lückenhaft ist

Deckt sie Grundstücksgeschäfte nicht ab oder fehlt die Beglaubigung, bleibt am Ende doch nur der Weg über das Betreuungsgericht – dann mit dem vollen Verfahren rechts daneben.

Wer wird bestellt

Das Gericht bestellt in der Regel einen geeigneten nahen Angehörigen. Das ändert aber nichts an der Genehmigungspflicht.

Wann ein Direktverkauf hier nicht der richtige Weg ist

Das gehört zur Ehrlichkeit dazu: Steht die Immobilie unter gesetzlicher Betreuung, prüft das Betreuungsgericht ausdrücklich, ob der Preis angemessen ist. Ein Verkauf unter Wert wird nicht genehmigt – in der Regel auf Grundlage eines Verkehrswertgutachtens, dessen Kosten aus dem Vermögen der betreuten Person getragen werden. Ein Direktankauf mit dem üblichen Abschlag für Tempo und Sicherheit läuft dann Gefahr, an genau dieser Prüfung zu scheitern.

Konkret heißt das: Bei bestehender Betreuung ist der freie Verkauf häufig der bessere Weg, auch wenn er länger dauert. Liegt dagegen eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht vor, entfällt das Verfahren vollständig – und der Direktverkauf spielt seine Stärke aus.

Das heißt aber nicht, dass wir dann raus sind. Der Ankauf ist einer von mehreren Wegen – welcher passt, entscheidet Ihre Situation, nicht unser Geschäftsmodell.

Eine Immobilie, mehrere Wege

Der Ankauf ist nur eine von mehreren gerechten Lösungen

Welcher Weg passt, entscheidet Ihre Situation. Wir sagen Ihnen offen, wenn ein anderer als unser eigener Ankauf für Sie der bessere ist.

01

Direktankauf

Wir kaufen selbst, im aktuellen Zustand. Der schnellste und sicherste Weg – sinnvoll, wenn Termin und Planbarkeit wichtiger sind als der letzte Prozentpunkt beim Preis.

02

Off-Market-Vermittlung

Wir bringen Sie mit einem passenden Käufer aus unserem Netzwerk zusammen – ohne Portal, ohne Schild, ohne offene Besichtigungen. Marktnaher Preis bei gewahrter Diskretion.

03

Überbrückung organisieren

Wenn eine Zwischenfinanzierung platzt oder Kosten laufen, bevor der Verkauf abgeschlossen ist: Wir helfen, die Lücke zu schließen, damit Sie nicht unter Zeitdruck unter Wert verkaufen müssen.

04

Mehrerlösvereinbarung

Beim Ankauf besprechen wir grundsätzlich, ob Sie an einem späteren Mehrerlös beteiligt werden. Das nimmt die Frage vom Tisch, ob Sie unter Wert verkauft haben – nachprüfbar statt behauptet.

Hinter den Kulissen

Was Sie erleben – und was gleichzeitig läuft

Vier Phasen, in denen in dieser Situation regelmäßig Zeit und Geld verloren gehen.

1

Der Heimeinzug

Was Sie sehen

Der Platz ist gefunden, der Umzug organisiert, die Familie atmet durch.

Was dahinter passiert

Der Heimvertrag läuft ab Einzugstag. Die Differenz zwischen Rente plus Pflegeleistungen und dem tatsächlichen Heimentgelt entsteht sofort und summiert sich Monat für Monat.

Die stille Kostenuhr +

Viele Familien warten mit allen Entscheidungen, bis sich die Lage „beruhigt hat“. Genau in diesen Wochen entsteht die Lücke, die später den Zeitdruck beim Verkauf erzeugt.

2

Der Antrag beim Sozialamt

Was Sie sehen

Sie beantragen Hilfe zur Pflege und reichen Unterlagen ein.

Was dahinter passiert

Das Amt prüft Einkommen und Vermögen – einschließlich Übertragungen der letzten zehn Jahre. Wurde die Immobilie in diesem Zeitraum verschenkt oder überschrieben, wird das geprüft.

Die vergessene Schenkung +

Eine Überschreibung an die Kinder vor sieben Jahren wirkt gelöst. Sie ist es nicht – der Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB läuft, und die 100.000-Euro-Grenze schützt hier ausdrücklich nicht.

3

Die Vermarktung beginnt

Was Sie sehen

Sie holen Angebote ein oder beauftragen einen Makler.

Was dahinter passiert

Interessenten und Ankäufer sehen den Verkaufsdruck. Ein Objekt, das „schnell weg muss“, wird anders verhandelt als eines ohne Termindruck – und der Druck steht Ihnen in dieser Lage ins Gesicht geschrieben.

Die falsche Reihenfolge +

Wer erst verhandelt und dann die Vollmacht prüft, verhandelt möglicherweise umsonst. Klären Sie die Berechtigung, bevor Sie das erste Angebot einholen.

4

Der Notartermin

Was Sie sehen

Sie einigen sich und vereinbaren die Beurkundung.

Was dahinter passiert

Der Notar prüft Grundbuch und Vollmacht, klärt Belastungen und beantragt bei bestehender Betreuung die gerichtliche Genehmigung. Erst wenn sie rechtskräftig ist, wird der Vertrag wirksam.

Die Schwebezeit +

Wer die vier bis zwölf Wochen Genehmigungsverfahren nicht einplant, plant den Übergabetermin und die Finanzierung des Heimplatzes auf ein Datum, das nicht hält.

Der Verkauf scheitert in dieser Situation fast nie am Markt. Er scheitert an Formalien, die niemand rechtzeitig geprüft hat – und jede Woche Verzögerung ist ein weiterer Monatsbeitrag fürs Heim.

Diese Unterlagen brauchen Sie – und wo Sie sie bekommen

Zur Berechtigung: die Vorsorge- oder Generalvollmacht im Original, oder der Betreuerausweis mit ausgewiesenem Aufgabenkreis. Das ist die erste Unterlage, nicht die letzte – ohne sie ist alles Weitere hypothetisch.

Zur Immobilie: Grundbuchauszug (Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht), Flurkarte (Katasteramt), Bauzeichnungen und Wohnflächenberechnung (Bauaktenarchiv der Stadt), Energieausweis, bei Eigentumswohnungen zusätzlich Teilungserklärung, die letzten drei Protokolle der Eigentümerversammlung und die Hausgeldabrechnung.

Zur Pflegesituation: Heimvertrag und aktuelle Kostenaufstellung, Pflegegradbescheid, gegebenenfalls der Bescheid über Hilfe zur Pflege. Diese Unterlagen brauchen Sie nicht für uns, sondern für das Betreuungsgericht – sie belegen, warum der Verkauf notwendig ist.

Rechnen Sie für die Beschaffung zwei bis vier Wochen. Beginnen Sie mit Vollmacht und Grundbuchauszug; das Bauaktenarchiv ist zwar der übliche Engpass, aber ohne die ersten beiden brauchen Sie dort gar nicht anzufangen.

Ablauf

So läuft es bei uns ab

Vier Schritte, keine Maklerprovision, kein öffentliches Inserat.

1

Situation schildern

Telefonisch oder über das Formular. Wir klären zuerst die Vollmachtslage – das entscheidet über alles Weitere. Unterlagen können nachgereicht werden.

2

Einschätzung innerhalb von 48 Stunden

Sie erhalten eine realistische Preisspanne und eine offene Aussage dazu, ob Direktverkauf oder freier Verkauf in Ihrem Fall der bessere Weg ist.

3

Ein Termin vor Ort

Eine Besichtigung genügt. Kein Aufräumen, kein Entrümpeln, keine Renovierung. Wir kaufen im aktuellen Zustand einschließlich verbliebenem Hausrat.

4

Notartermin nach Ihrem Zeitplan

Sie wählen den Notar und bestimmen den Übergabetermin. Bei bestehender Betreuung übernimmt der Notar die Beantragung der gerichtlichen Genehmigung.

Warum Diskretion in dieser Situation zählt

Wenn ein Elternhaus verkauft wird, weil die Eltern ins Heim ziehen, ist das kein gewöhnlicher Immobilienverkauf. Nachbarn stellen Fragen, Verwandte haben Meinungen, und die betroffene Person erlebt den Verkauf ihres Zuhauses oft als zweiten Verlust nach der Diagnose.

Deshalb gibt es bei uns kein Portal-Inserat, kein Schild im Vorgarten und keine offenen Besichtigungen. Ein Termin, ein Angebot, ein Notartermin. Das ist in dieser Lebenslage kein Komfort, sondern der eigentliche Grund, warum Familien diesen Weg wählen.

Dazu gehört auch, wie wir mit der betroffenen Person umgehen. Wenn sie ansprechbar ist und den Verkauf mittragen soll, nehmen wir uns die Zeit dafür – auch wenn das einen zweiten Termin bedeutet. Ein Verkauf, den ein Elternteil als Übergehen erlebt, belastet die Familie länger als jede Preisverhandlung.

Häufige Fragen

Fragen zum Verkauf im Pflegefall

Reicht eine Vorsorgevollmacht für den Verkauf?

Nur, wenn die Vollmacht Grundstücksgeschäfte ausdrücklich umfasst und öffentlich beglaubigt oder notariell beurkundet ist. Das Grundbuchamt verlangt nach § 29 GBO diese Form – eine rein privatschriftliche Vollmacht reicht für die Eigentumsübertragung nicht aus.

Meine Mutter steht unter Betreuung – geht der Verkauf trotzdem?

Ja. Der Betreuer braucht dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1850 BGB, und der Aufgabenkreis muss Vermögenssorge beziehungsweise Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten umfassen. Bis die Genehmigung rechtskräftig ist, bleibt der Kaufvertrag schwebend unwirksam.

Wie lange dauert die gerichtliche Genehmigung?

Planen Sie rund vier bis zwölf Wochen zusätzlich ein. Das Gericht prüft, ob der Verkauf dem Wohl und den Wünschen der betreuten Person entspricht und ob der Preis angemessen ist – meist anhand eines Wertgutachtens. Diese Zeit lässt sich nicht abkürzen.

Muss ich als Kind für die Heimkosten aufkommen?

In der Regel nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 greift das Sozialamt auf Ihr Einkommen erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro zu. Wichtig: Das gilt für Kinder – Ehegatten sind davon nicht geschützt und haften weiterhin mit eigenem Einkommen und Vermögen.

Das Haus wurde vor Jahren an uns überschrieben – spielt das eine Rolle?

Dann kann das Sozialamt die Schenkung nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern. Der BGH hat am 16. April 2024 klargestellt, dass die 100.000-Euro-Grenze auf diesen Anspruch nicht anwendbar ist. Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit dem tatsächlichen Vollzug der Schenkung. Lassen Sie diesen Fall anwaltlich prüfen, bevor Sie verkaufen.

Müssen wir das Haus vorher entrümpeln oder renovieren?

Nein. Weder räumen noch renovieren noch streichen. Wir kaufen im aktuellen Zustand einschließlich zurückgelassenem Hausrat. Gerade in dieser Situation ist das für Angehörige oft die größte Entlastung.

Was ist, wenn mehrere Geschwister beteiligt sind?

Alle Miteigentümer beziehungsweise alle Bevollmächtigten müssen zustimmen. Klären Sie das innerhalb der Familie, bevor Sie ein Angebot einholen – ein Notartermin ohne Einigkeit ist verlorene Zeit für alle Beteiligten.

Kaufen Sie auch, wenn das Haus vermietet ist?

Ja, das ist sogar der häufigere Fall. Kauf bricht nicht Miete – ein bestehendes Mietverhältnis geht unverändert auf uns über. Eine Kündigung vor dem Verkauf ist nicht nötig und in dieser Situation ohnehin selten durchsetzbar.

Welche Kosten kommen auf uns zu?

Beim Direktverkauf fällt keine Maklerprovision an. Es bleiben die üblichen Verkäuferkosten: Löschung von Grundschulden und gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bei bestehender Betreuung kommen die Kosten des Wertgutachtens hinzu, die aus dem Vermögen der betreuten Person getragen werden.

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Sascha Oertel

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