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  Trennung & Scheidung

Die Immobilie regeln, ohne dass einer verliert

Wir arbeiten für beide Seiten oder für keine. Beide erhalten dieselben Zahlen, dieselben Unterlagen und denselben Ansprechpartner – das ist die Bedingung, unter der wir ein solches Mandat überhaupt annehmen.

Worum es hier geht

Zwei Menschen, ein Objekt, zwei Interessen

Bei einer Trennung ist die Immobilie selten nur ein Vermögenswert. Sie ist Sicherheit, Erinnerung, Kinderzimmer und Streitgegenstand zugleich. Genau deshalb scheitert die Einigung fast nie am Marktwert – sondern daran, dass jede Seite die Zahlen aus einer anderen Quelle bekommt und keiner der anderen glaubt.

Unsere Rolle ist deshalb eine andere als die eines Maklers: Wir arbeiten nur, wenn beide Seiten uns wollen. Beide sitzen bei denselben Terminen, beide sehen dieselbe Bewertung, beide bekommen dieselben Optionen vorgelegt. Wer von uns etwas erfährt, was der andere nicht erfährt, könnte sich zu Recht fragen, was wir dem anderen über ihn erzählen.

Ihre Ausgangslage

Drei Dinge, die viele zu spät erfahren

01

Allein verkaufen kann keiner

Steht die Immobilie im hälftigen Miteigentum, braucht jeder Verkauf beide Unterschriften. Blockiert eine Seite, bleibt am Ende nur die Teilungsversteigerung – und die ist für beide das schlechteste Ergebnis.

02

Der Auszug beendet die Haftung nicht

Wer auszieht, bleibt Darlehensnehmer, bis die Bank ihn ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Das passiert nicht automatisch und nicht durch den Scheidungsbeschluss – die Bank muss zustimmen und prüft dafür die Bonität des Bleibenden.

03

Zeit arbeitet gegen beide

Solange nichts entschieden ist, laufen Zinsen, Instandhaltung und Nebenkosten weiter – finanziert von zwei Haushalten, die jetzt getrennt wirtschaften. Jeder Monat ohne Entscheidung kostet beide Seiten Geld.

Der teuerste Irrtum: die Teilungsversteigerung als Druckmittel

Wenn eine Seite nicht verkaufen will, kann die andere die Teilungsversteigerung betreiben. Das wird häufig als Drohung eingesetzt – und fast ebenso häufig unterschätzt, was es bedeutet.

Im Versteigerungstermin bietet ein kleiner Kreis, meist mit Renditeabsicht. Was ein normaler Selbstnutzer auf dem freien Markt zahlen würde, kommt dort nicht zustande. Der Erlös wird anschließend geteilt – beide Seiten bekommen also die Hälfte eines schlechteren Ergebnisses, zuzüglich Verfahrenskosten. Wer die Teilungsversteigerung als Druckmittel einsetzt, droht mit einem Nachteil, der ihn selbst genauso trifft.

Das ist kein moralisches Argument, sondern ein rechnerisches. Und es ist meist das erste, was beide Seiten überhaupt wieder an denselben Tisch bringt.

Zuerst klären

Vier Fragen vor jeder Preisdiskussion

Diese vier Antworten bestimmen, welche Wege überhaupt offenstehen. Wir klären sie im ersten Gespräch mit beiden Seiten gemeinsam, bevor über Zahlen gesprochen wird.

Wer steht im Grundbuch – und mit welchem Anteil?

Wer steht im Darlehensvertrag? Beide? Dann haften auch beide.

Wann wurde gekauft? Die Zehnjahresfrist entscheidet über die Steuerfrage.

Ist einer bereits ausgezogen – und seit wann?

Die beiden Grundwege

Einer übernimmt oder beide verkaufen?

Was passiert

Ein Partner kauft dem anderen dessen Miteigentumsanteil ab und bleibt in der Immobilie.

Was passiert

Die Immobilie wird an einen Dritten verkauft, der Erlös nach Ablösung der Darlehen aufgeteilt.

Die Hürde

Die Bank muss mitspielen: Der übernehmende Partner muss das Darlehen allein tragen können, und der andere muss aus der Haftung entlassen werden. Beides prüft die Bank, beides ist nicht selbstverständlich.

Die Hürde

Beide müssen sich auf Preis und Zeitpunkt einigen – und darauf, wer bis zum Übergabetermin welche Kosten trägt.

Steuerlich

Achtung: Die Übertragung des Miteigentumsanteils an den Ex-Partner kann Spekulationssteuer auslösen. Siehe den Abschnitt darunter – das ist die teuerste Falle auf dieser Seite.

Steuerlich

Bei durchgehender Selbstnutzung durch beide bis zum Verkauf greift die Befreiung meist. Bei Auszug eines Partners wird es komplizierter.

Wann sinnvoll

Wenn Kinder in ihrer Umgebung bleiben sollen und der bleibende Partner die Finanzierung tatsächlich allein trägt – nicht nur rechnerisch, sondern dauerhaft.

Wann sinnvoll

Wenn beide einen sauberen Schnitt brauchen oder die Finanzierung für einen allein zu groß ist. In den meisten Fällen der ehrlichere Weg.

Die Steuerfalle, die fast niemand auf dem Schirm hat

Der Bundesfinanzhof hat am 14. Februar 2023 entschieden (Az. IX R 11/21): Veräußert ein geschiedener Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung seinen Miteigentumsanteil am gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann das ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein – wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Entscheidend ist der zweite Leitsatz: Wer nach der Trennung auszieht, nutzt seinen Miteigentumsanteil nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken – auch dann nicht, wenn der Ex-Partner und das gemeinsame minderjährige Kind weiter dort wohnen. Die Befreiung für selbst genutztes Wohneigentum greift für ihn also nicht mehr.

Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau mit der Versteigerung gedroht, woraufhin der Mann seinen Anteil an sie verkaufte. Auch das änderte nichts: Das Finanzamt besteuerte den Gewinn, Klage und Revision blieben erfolglos.

Praktisch heißt das: Wer auszieht und seinen Anteil innerhalb der Zehnjahresfrist überträgt, sollte vorher rechnen lassen. Je nach Kaufdatum kann es günstiger sein, die Übertragung zu strukturieren oder den Zeitpunkt zu verschieben. Es gibt Gestaltungsmöglichkeiten – sie müssen nur vor der Beurkundung bedacht werden, nicht danach.

Diese Darstellung ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Lassen Sie den konkreten Fall von Ihrem Steuerberater prüfen – wir vermitteln Ihnen auf Wunsch einen Ansprechpartner.

Eine Immobilie, mehrere Wege

Der Ankauf ist nur eine von mehreren gerechten Lösungen

Welcher Weg passt, entscheidet Ihre Situation. Wir sagen Ihnen offen, wenn ein anderer als unser eigener Ankauf für Sie der bessere ist.

01

Direktankauf

Wir kaufen selbst, im aktuellen Zustand. Sinnvoll, wenn beide Seiten Planbarkeit brauchen und der Termin wichtiger ist als der letzte Prozentpunkt.

02

Off-Market-Vermittlung

Wir bringen Sie mit einem passenden Käufer aus unserem Netzwerk zusammen – ohne Portal, ohne Schild. Marktnaher Preis, und niemand im Umfeld erfährt davon.

03

Überbrückung organisieren

Wenn einer übernehmen will, die Finanzierung aber noch nicht steht: Wir helfen, die Lücke zu schließen, damit nicht unter Zeitdruck entschieden werden muss.

04

Mehrerlösvereinbarung

Beim Ankauf besprechen wir grundsätzlich, ob Sie an einem späteren Mehrerlös beteiligt werden. Bei zwei Parteien nimmt das dem Verdacht die Grundlage, eine Seite hätte einen schlechteren Deal gemacht.

Wenig bekannt

Lösungen, an die viele nicht denken

Zwischen „einer übernimmt“ und „wir verkaufen sofort“ liegt mehr, als die meisten Beteiligten wissen. Diese Zwischenwege lösen erfahrungsgemäß die meisten festgefahrenen Fälle:

Befristet vermieten statt sofort übertragen

Läuft die Zehnjahresfrist bald ab, kann es sich rechnen, die Immobilie bis dahin befristet zu vermieten und erst danach zu verkaufen. Die Miete trägt in dieser Zeit die Finanzierung, beide Seiten sind aus der laufenden Belastung raus.

Gestaffelte Auszahlung des Ausgleichs

Der übernehmende Partner zahlt den Ausgleich nicht in einer Summe, sondern in vereinbarten Raten – abgesichert im Grundbuch. Das macht eine Übernahme möglich, an der die Bank sonst scheitern würde.

Verkauf mit Rückmietung auf Zeit

Verkauf an einen Dritten, verbunden mit einem befristeten Mietvertrag für den Partner, der mit den Kindern zunächst wohnen bleibt. Der Schnitt ist damit finanziell vollzogen, ohne dass die Kinder sofort umziehen müssen.

Bewertung als verbindliche Grundlage

Statt über den Preis zu streiten, wird ein neutrales Verkehrswertgutachten zur verbindlichen Grundlage erklärt. Das nimmt die Preisfrage aus der Beziehungsebene heraus – oft der Punkt, an dem die Verhandlung wieder in Gang kommt.

Wie es typischerweise läuft

Was Sie erleben – und was gleichzeitig passiert

Vier Stufen, in denen aus einer lösbaren Lage eine festgefahrene wird.

1

Einer zieht aus

Was Sie sehen

Ein Partner nimmt sich eine Wohnung, der andere bleibt mit den Kindern.

Was dahinter passiert

Ab diesem Zeitpunkt nutzt der Ausgezogene seinen Miteigentumsanteil steuerlich nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken. Die Uhr für die Steuerfrage beginnt zu ticken, ohne dass es jemand merkt.

Die unbemerkte Weichenstellung +

Der Auszug wird als persönliche Entscheidung getroffen, nicht als wirtschaftliche. Dabei verändert er sowohl die Steuerlage als auch die Verhandlungsposition beider Seiten.

2

Die Bewertungsfrage

Was Sie sehen

Was ist das Haus eigentlich wert?

Was dahinter passiert

Beide Seiten holen sich Einschätzungen – aus unterschiedlichen Quellen, mit unterschiedlichen Interessen dahinter. Die Zahlen liegen dann typischerweise weit auseinander.

Die zwei Wahrheiten +

Zwei Bewertungen aus zwei Lagern erzeugen keine Annäherung, sondern zwei Wahrheiten. Ab hier geht es nicht mehr um den Wert, sondern darum, wem man glaubt.

3

Die Verhandlung stockt

Was Sie sehen

Gespräche laufen über Anwälte, es geht nicht voran.

Was dahinter passiert

Während verhandelt wird, laufen Zinsen und Nebenkosten weiter – aus zwei getrennten Haushalten finanziert. Der Verhandlungsgegenstand wird jeden Monat kleiner.

Das teure Aussitzen +

Viele meinen, Zeit zu gewinnen, indem sie nichts entscheiden. Tatsächlich verlieren beide gemeinsam Geld – nur fällt das nicht auf, weil es sich auf zwei Konten verteilt.

4

Die Teilungsversteigerung wird angedroht

Was Sie sehen

Eine Seite setzt die andere unter Druck.

Was dahinter passiert

Der Antrag beim Amtsgericht setzt ein Verfahren in Gang, das keine der beiden Seiten mehr steuert. Der Erlös liegt in der Regel deutlich unter dem, was ein freihändiger Verkauf gebracht hätte.

Das Druckmittel, das beide trifft +

Die Drohung wirkt wie ein Hebel, ist aber ein gemeinsamer Schaden. Wer sie ausspricht, verkleinert seinen eigenen Anteil genauso wie den des anderen.

Der Handlungsspielraum ist zu Beginn am größten – und genau dann ist die Bereitschaft, miteinander zu reden, am geringsten. Das ist der Grund, warum so viele Fälle in der Teilungsversteigerung enden, die es nicht gemusst hätten.

Wie wir als neutraler Ansprechpartner arbeiten

Wir nehmen das Mandat nur an, wenn beide Seiten es wollen. Nicht aus Prinzipienreiterei, sondern weil es sonst nicht funktioniert: Sobald eine Seite den Eindruck hat, wir arbeiten für die andere, ist jede Zahl, die wir nennen, entwertet.

Konkret bedeutet das: Beide erhalten dieselbe Bewertung mit derselben Herleitung. Termine finden gemeinsam statt oder werden identisch dokumentiert. Was der eine uns sagt, geben wir nicht an den anderen weiter – und wir sagen das beiden vorher. Und wir machen keiner Seite ein Angebot, das die andere nicht kennt.

Anwälte bleiben dabei Anwälte. Wir ersetzen keine anwaltliche Vertretung und wollen das nicht. Unsere Aufgabe ist die Immobilie: Wert, Wege, Ablauf, Abwicklung. Erfahrungsgemäß wird die anwaltliche Auseinandersetzung deutlich kürzer, wenn die Immobilienfrage vorher sachlich geklärt ist – sie ist in den meisten Verfahren der größte einzelne Streitpunkt.

Wenn beide sich einig sind, geht es schnell. Bei beidseitigem Einverständnis liegt zwischen erstem Gespräch und Notartermin selten mehr als das, was die Unterlagenbeschaffung braucht.

Ablauf

So läuft es bei uns ab

Vier Schritte – und der erste ist der wichtigste.

1

Beide Seiten melden sich

Der erste Anruf kommt meist von einer Seite. Wir bitten dann darum, dass die andere zustimmt, bevor wir inhaltlich arbeiten. Diese Zustimmung ist die Grundlage für alles Weitere.

2

Eine Bewertung für beide

Innerhalb von 48 Stunden eine nachvollziehbare Einschätzung mit Herleitung – identisch an beide Seiten. Ab hier wird nicht mehr über den Wert gestritten, sondern über den Weg.

3

Optionen auf den Tisch

Wir legen die möglichen Wege nebeneinander, mit Vor- und Nachteilen für jede Seite – einschließlich derer, bei denen wir selbst nichts verdienen.

4

Umsetzung

Steht die Entscheidung, klären wir Unterlagen, Bank und Notartermin. Bei beidseitigem Einverständnis ist das der kürzeste Teil des ganzen Vorgangs.

Warum wir diese Fälle anders begleiten

Ich habe eine Scheidung mit Immobilie selbst durchlaufen. Ich weiß, wie sich der Moment anfühlt, in dem aus dem gemeinsamen Zuhause ein Verhandlungsgegenstand wird – und wie schwer es ist, in dieser Lage nüchtern zu rechnen.

Deshalb führen wir diese Gespräche langsamer als andere. Wer in dieser Situation Tempo macht, bekommt eine Unterschrift, die später bereut wird. Und deshalb sagen wir auch offen, wenn unser eigener Ankauf nicht der beste Weg ist. Ein Verkauf, den eine Seite als Übervorteilung erlebt, ist auch dann ein schlechtes Ergebnis, wenn er rechtlich sauber ist.

Diskretion ist hier keine Servicezusage, sondern Voraussetzung. Es gibt kein Portal-Inserat, kein Schild im Vorgarten und keine offenen Besichtigungen. Von außen ist ein normaler Eigentumsübergang zu sehen, mehr nicht.

Häufige Fragen

Fragen zur Immobilie bei Trennung und Scheidung

Kann ich allein verkaufen, wenn mein Partner nicht will?

Nein. Steht die Immobilie im Miteigentum beider, braucht jeder Verkauf beide Unterschriften. Möglich wäre allenfalls der Verkauf des eigenen Miteigentumsanteils an einen Dritten – dafür gibt es praktisch keinen Markt – oder der Antrag auf Teilungsversteigerung, der für beide Seiten das schlechteste Ergebnis bringt.

Ich bin ausgezogen – bin ich aus dem Kredit raus?

Nein. Der Auszug ändert nichts am Darlehensvertrag, und auch der Scheidungsbeschluss tut es nicht. Sie bleiben Darlehensnehmer, bis die Bank Sie ausdrücklich aus der Haftung entlässt. Die Bank prüft dafür, ob der bleibende Partner das Darlehen allein tragen kann – und lehnt das nicht selten ab.

Fällt Steuer an, wenn ich meinen Anteil an den Ex übertrage?

Nicht unbedingt. Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden (IX R 11/21), dass die Übertragung des Miteigentumsanteils an den Ex-Partner innerhalb der Zehnjahresfrist ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft sein kann. Wer ausgezogen ist, nutzt seinen Anteil nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken – auch dann nicht, wenn Ex-Partner und Kind dort wohnen bleiben. Lassen Sie das vor der Beurkundung rechnen.

Müssen wir das Trennungsjahr abwarten?

Nein. Der Verkauf ist unabhängig vom Trennungsjahr möglich, sobald sich beide einig sind. In vielen Fällen ist es sogar sinnvoll, die Immobilienfrage vor dem Scheidungsverfahren zu klären – sie ist meist der größte Streitpunkt.

Können die Kinder im Haus bleiben?

Ja, das ist die häufigste Frage überhaupt. Möglich sind eine Übernahme durch den bleibenden Partner, ein Verkauf mit befristeter Rückmietung oder eine zeitlich gestreckte Lösung. Welcher Weg trägt, hängt weniger am Wunsch als an der Finanzierbarkeit – deshalb rechnen wir das zuerst durch.

Arbeiten Sie wirklich für beide Seiten?

Ja. Wir arbeiten nur, wenn beide Seiten zugestimmt haben, und geben nichts weiter, was uns eine Seite vertraulich sagt. Beide erhalten dieselbe Bewertung mit derselben Herleitung und dieselben Optionen. Wir machen keiner Seite ein Angebot, das die andere nicht kennt.

Ersetzen Sie unsere Anwälte?

Nein. Wir ersetzen keine anwaltliche Vertretung und wollen das auch nicht. Unsere Aufgabe ist die Immobilie: Wert, Wege, Ablauf, Abwicklung. Ihre Anwälte bleiben für alles Weitere zuständig.

Wie schnell geht das, wenn wir uns einig sind?

Sind sich beide Seiten einig, bestimmt nur noch die Unterlagenbeschaffung das Tempo – meist zwei bis sechs Wochen bis zum Notartermin. Der lange Teil ist fast nie die Abwicklung, sondern der Weg bis zur Einigkeit.

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